AGB der Firma pointi – Ideen auf den Punkt bringen.

I. Geltung

  1. Aufträge an die Firma pointi-Ideen auf den Punkt bringen. werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt.
    Von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
  2. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Die AGB der Firma pointi-Ideen auf den Punkt bringen. gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber.

    Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber.

II. Preise

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich in Euro und frei Haus Deutschland an eine Adresse. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten entstehen nicht, es sei denn, dies ist in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung anders deklariert..
  2. Nachträglich, d. h. nach der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrags werden gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen geltend auch wiederholte Probeandrucke, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Entwürfe, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.
  4. Stellt der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsschluss fest, dass ihm die versprochene Leistung aus technischen Gründen unmöglich ist, hat er das Recht, schadenersatzlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand zu informieren.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
  2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangen.
  3. Zahlt der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen, kommt er in Zahlungsverzug.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben bestehen.
  5. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen, auch bei einem späteren Zeitpunkt begründete Bedenken, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags von einer Vorauszahlung oder ausreichenden Sicherheitsleistung abhängig machen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.
  6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, außer die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

    Ist der Auftraggeber Unternehmer, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Der Übergabe steht es gleich, wann der Auftraggeber in Annahmeverzug ist.

    Ist der Auftraggeber Verbraucher, so geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Sache auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug ist.

    Kann der Auftragnehmer einen vereinbarten Liefertermin aus betrieblichen Gründen nicht einhalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis durch den Auftraggeber sind grundsätzlich nicht gestattet.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

    Sie berechtigten den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Lieferung bzw. Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
  4. Jede Warensendung, die eine äußerliche Beschädigung aufweist, ist vom Auftraggeber nur unter Feststellung dieser Beschädigung gegenüber der Transportperson anzunehmen. Bei Unterlassen dieser schriftlichen Feststellung erlöschen etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Bei Verträgen mit Kaufleuten gilt folgendes: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

    Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit in Höhe des Rechnungsbetrags an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung bei Zahlungsverzug des Auftraggebers selbst einzuziehen.

    Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber dem Auftragnehmer zu benennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

    Bei Be- und Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf ein Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Ware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den Auftragsformularen des Auftragnehmers angegebenen Dateiformaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten mit Ausnahme einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
  2. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von diesem eingeschalteten Dritten – insbesondere Datenträger und übertragene Daten – unterliegen keiner Prüfungspflicht des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
  3. Die dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen wird nur bis zum Materialwert übernommen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur   übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen.
  5. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Andruck abgenommen, haftet der Auftragnehmer nicht.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Lieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 Kilogramm erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, bei Lieferungen unter 2.000 Kilogramm auf 15 %.
  9. Werden an der gelieferten Ware Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Veränderungen nicht schadensursächlich sind.
  10. Rücksendungen der gelieferten Ware sind zuvor mit dem Auftragnehmer abzusprechen. Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen.
  11. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenen Mangel der gelieferten Ware ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzleistung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags. Im Falle nicht erheblicher Mängel, wie Farbabweichungen o. ä., die keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit haben, sind die Ansprüche des Auftraggebers wegen Schlechterfüllung auf das Recht zur Minderung der Vergütung beschränkt.
  12. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufleuten ein Jahr ab Lieferung der Ware.

VII. Haftung

  1. Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nur, soweit die Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.

    Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Von diesem Ausschluss sind insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers umfasst.

    Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
    Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

IX. Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  2. Der Auftragnehmer behält sich für die dem Auftraggeber erbrachten kreativen Leistungen - insbesondere für die grafischen Entwürfe, Bild- und Textmarken, Layouts - alle Rechte (Copyright) vor. Der Auftraggeber zahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.

X. Datenschutz

Die vom Auftraggeber aufgrund der geschäftlichen Beziehungen erhaltenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers gespeichert.

Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger werden archiviert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigung oder Verlust ist ausgeschlossen.

Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden beim Auftragnehmer in elektronischer Form gespeichert. Dieser ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftlicher Auszüge daraus anzufertigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Schufa, Bürgel), Inkasso- und Factoringunternehmen, weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen des Auftragnehmers dient.

Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt zur Wahrung seiner berechtigten Interessen bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über personenbezogene Daten des Kunden einzuholen und zu verarbeiten, um dessen Bonität zu prüfen. Die schutzwürdigen Belange des Auftraggebers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

Der Auftragnehmer holt Auskünfte bei einschlägigen Auskunfteien ein.

XI. Impressum

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers Exemplare der Auftragsware als Muster an Dritte zu senden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.